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Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und
Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e. V. – VEDD

Vom 18.01.2021

Die aktuelle Satzung zum Download als PDF >>

Präambel

Der Diakonat ist Ausdruck der Versöhnung, die Gott in Jesus Christus allen Menschen erweist. Der Dienst der im Diakonat tätigen Frauen und Männer geschieht in der Bindung an Jesus Christus und der Orientierung an seiner Botschaft.
Sie streben nach Barmherzigkeit, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Alle Hilfe richtet sich auf Heil und Wohl der Menschen.
Der Dienst im Diakonat verwirklicht sich in lebendiger Beziehung zwischen diakonischem Handeln und gottesdienstlichem Leben der Gemeinde und hilft mit, die Ganzheit von Körper, Seele und Geist zu bestärken und zu erhalten.
Der sachgemäße Dienst im Diakonat erfordertKompetenzen im Blick auf Beratung, Begleitung und Prävention in sozialen, physischen und psychischen Lebensfragen. Er nimmt sich der Menschen an, die sich selbst nicht vertreten können.
In Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung aller im Diakonat Tätigen werden humanwissenschaftliche Erkenntnisse mit biblisch-theologischen Aussagen über den Menschen und seine Welt verbunden. 
Die Gemeinschaften dienen im Diakonat Tätigen, Diakoninnen, Diakonen und anderen Mitarbeitenden im Diakonat zur Ermutigung, Befähigung und Unterstützung.

§ 1    Name, Sitz, Zugehörigkeit

(1) Der Name des Vereins ist „Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e. V.“ (VEDD) – im Folgenden „Verband“ genannt.

(2) Der Verband ist eingetragener Verein mit Sitz in Kassel (Amtsgericht Kassel).
Zur Erledigung seiner Aufgaben unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.

(3) Der Verband gehört dem Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE) als Fachverband an.

§ 2    Zweck und Aufgaben des Verbands

(1)       Der Verband ist Dachverband der ihm angehörenden diakonischen Gemeinschaften.

(2)       Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(3)       Zweck des Verbands ist die Förderung kirchlicher Zwecke sowie der Berufsbildung.

(4)       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

1. die Förderung des Diakonats der Kirche gemeinsam mit den diakonischen Gemeinschaften im Verband, insbesondere durch

1.1. das Aufnehmen und Bearbeiten von diakoniepolitischen Themen,

1.2. die Entwicklung von Tätigkeitsprofilen für die Ausbildung zur Diakonin und zum Diakon und für Mitarbeitende im Diakonat,

1.3. die Mitgestaltung der Entwicklung der diakonischen Dimension im kirchlichen Amt,

1.4. die Förderung der in das kirchliche Amt berufenen und lebenslang auf den diakonischen Auftrag verpflichteten Diakoninnen und Diakone,

1.5. die diakonisch-theologische Fortbildung aller Mitarbeitenden im Diakonat,

1.6. die Unterstützung der Mitglieder der diakonischen Gemeinschaften bei der Gestaltung geistlichen Lebens als Erfahrung lebendiger Gemeinschaft und zur Erfüllung diakonisch-theologischer Aufgaben.
Sie haben dadurch Anteil an der Kommunikation des Evangeliums in Kirche und Gesellschaft.

1.7. den Informationsaustausch zu berufs- und sozialdiakonischen Themen,

1.8. die Entwicklung einer Infrastruktur zur gegenseitigen Information der diakonischen Gemeinschaften sowie Konzepte und Maßnahmen zu strategischen Gemeinschafts- und Verbandsaufgaben.

1.9. die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder insbesondere

  • in der Fachverbandsarbeit und Fachgremien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des EWDE,
  • in Schul- und Ausbildungsverbänden und Kommissionen in der EKD
  • in Fachverbänden der Pflege – Evangelischer Fach- und Berufsverband für Pflege (EFAKS)
  • in der internationalen Diakonie – DIAKONIA – Region Afrika-Europa (DIAKONIA DRAE)
  • in der Ökumene
  • in den Verbänden im Diakonat (Kaiserswerther Verband, Zehlendorfer Verband u. a.)
  • Austausch mit internationalen diakonischen Verbänden und Institutionen

2. die Vertretung der Mitglieder gegenüber der EKD, dem EWDE sowie im öffentlichen Interesse

3. Öffentlichkeitsarbeit

3.1. Information und Aufklärung, Publikationen über Aus-, Fort- und Weiterbildung im Diakonat

3.2. Kommunikation der internen und externen Themen

3.3. Stellungnahmen und Positionspapiere, Publikationen, Fachbücher

3.4. Mitwirkung in Fach-Gremien

3.5. Förderung, Organisation und Beteiligung an Plattformen, auf denen diakonische Fragestellungen diskutiert und ausgetauscht werden

4. Veranstaltungen

4.1. Aus-, Fort- und Weiterbildungen in der biografischen Begleitung für Diakone und Diakoninnen und Mitarbeitende im Diakonat

4.2. Regionale und überregionale diakonisch-theologische Fach- und Aktionstage und Konferenzen in eigener Trägerschaft und in Kooperation mit anderen Verbänden und Veranstaltern

(6)       Der Satzungszweck kann auch verwirklicht werden durch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der unter § 2 genannten Zwecke (§ 58 Nr. 1 AO).

(7)       Der Verband kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen.

§ 3    Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)       Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4    Diakonenkreuz

Diakoninnen und Diakone der Mitgliedsgemeinschaften sind berechtigt das Diakonenkreuz (+ mit dem D) zu tragen.

Es ist gesetzlich geschützt.

§ 5       Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Verbandes sind die in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführten Gemeinschaften.

(2)  Die Gemeinschaften verpflichten sich, die Satzung des Verbandes zu beachten und an der Durchführung seiner Aufgaben mitzuwirken.

(3)  Gemeinschaften können neu aufgenommen werden, wenn sie dem Selbstverständnis und dem Zweck des Verbandes entsprechen und bereit sind, seine Aufgaben mitzutragen.

(4)  Die Aufnahme erfolgt durch die Hauptversammlung. Ein Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten, dem die Ordnung oder die Satzung der antragstellenden Gemeinschaft beizufügen ist. Der Vorstand gibt eine Stellungnahme ab.

(5)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, durch Wegfall der Gemeinnützigkeit bei einem Mitglied oder durch Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief mindestens sechs Monate vorher bekanntzugeben.

(6)  Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn die Satzung der Mitgliedsgemeinschaft nicht mehr dem Selbstverständnis und Zweck des Verbandes entspricht oder die Mitgliedsgemeinschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Ausschluss geschieht durch Beschluss der Hauptversammlung (§ 9 Abs. 1 Ziff. 12 und § 9 Abs. 5).

§ 6 Beitrag

Die Mitglieder entrichten jährlich einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt wird.

§ 7    Organe

Organe des Verbandes sind:

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • der Geschäftsführer / die Geschäftsführerin

 § 8    Zusammensetzung der Hauptversammlung

(1)       Zur Hauptversammlung gehören:

1.  mit Sitz und Stimme

1.1.  je 2 Delegierte der Mitgliedsgemeinschaften des Verbandes, von denen ein Delegierter/eine Delegierte der Leitung der Gemeinschaft angehören sollte

1.2. die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes

1.3. je 1 Delegierte/Delegierter der Ständigen Konferenzen (§ 14)

2.  mit Sitz ohne Stimme (beratende Funktion)

2.1. die Mitglieder des Vorstands mit beratender Stimme

2.2.  je ein Vertreter/eine Vertreterin der EKD und des EWDE

2.3. bis zu fünf sachkundige Personen

2.4. eine/ein weitere/weiterer Delegierte/r der Konferenz der Studierenden an den Diakonenausbildungsstätten – Bundesdelegiertenkonferenz (BDK)

(2)      Die Delegierten nach Abs. 1 Ziff. 1 werden von der jeweiligen Mitgliedsgemeinschaft für die Amtsdauer der Hauptversammlung gewählt. Für diese Delegierten sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu bestellen, die das Stimmrecht im Falle der Verhinderung des/der Delegierten ausüben können. Die Stellvertreterinnen/ der Stellvertreter sind auch bei Anwesenheit der/des Delegierten zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt und sind zu den Sitzungen der Hauptversammlung einzuladen. Die Delegierten/Stellvertreter/Stellvertreterinnen sind namentlich an den Verband zu melden.

Scheiden Delegierte vorzeitig aus, kann die Gemeinschaft für die restliche Wahlperiode nachnominieren.

(3) Die Amtsdauer der Hauptversammlung beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der Hauptversammlung bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Hauptversammlung im Amt.

§ 9    Aufgaben und Arbeitsweise der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sicherstellung der Ausführung der unter § 2 genannten Aufgaben,
  2. Beschlussfassung zu Anträgen des Vorstands und der Hauptversammlung,
  3. Wahl von sechs Vorstandsmitgliedern gemäß § 10 Abs. 4,
  4. Wahl des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin auf Vorschlag des Vorstandes,
  5. Wahl der zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen,
  6. Berufung der sachkundigen Personen auf Vorschlag des Vorstands,
  7. Beauftragung und Besetzung von Ausschüssen (§ 13),
  8. Beschlussfassung über die Gründung von Ständigen Konferenzen (§ 14),
  9. Entgegennahme des Berichtes über die Arbeit des Vorstands, des Rechnungsberichts, Beschlussfassung über Haushalts- und Stellenplan, Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
  10. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 6),
  11. Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitgliedsgemeinschaften (§ 5 Abs. 4),
  12. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedsgemeinschaften
    (§ 5 Abs. 6),
  13. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Hauptversammlung,
  14. Beschlussfassung über die Wahlordnung für die Hauptversammlung,
  15.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung (§ 16),
  16.  Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 17),
  17. Entgegennahme von Berichten der Ausschüsse und der Ständigen Konferenzen.

(2)  Die Hauptversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, zusammen. Die Hauptversammlung wird schriftlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Sitzung einberufen. Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dieses von mindestens einem Drittel der unter § 8 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen – bzw. im Verhinderungsfall von deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern – schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. Die Hauptversammlung wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden des Vorstands geleitet.

(3) Sie ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der unter § 8 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Personen anwesend oder durch die/den für sie bestellte Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten ist. Innerhalb von 3 Monaten ist zu einer erneuten Hauptversammlung einzuladen, wenn die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Beschlüsse bedürfen der absoluten Stimmenmehrheit der anwesenden Personen nach § 8 Abs 1 Ziffer 1, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

(5) Eine Zweidrittelmehrheit der unter § 8 Abs. 1 Ziffer 1 genannten stimmberechtigten anwesenden Personen ist erforderlich bei

  1. Aufnahme von Gemeinschaften,
  2. Ausschluss von Mitgliedsgemeinschaften,
  3. Satzungsänderungen.

(6)  Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollanten/von der Protokollantin und dem/der Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und allen unter § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Personen der Hauptversammlung sowie den Stellvertreterinnen/Stellvertretern zuzustellen ist.

§ 10  Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

(1)  Der Vorstand besteht aus

  1. 6 von der Hauptversammlung zu wählenden Personen als stimmberechtigte Mitglieder,
  2. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Verbandes als stimmberechtigtes Mitglied,
  3. je einem Vertreter / einer Vertreterin
  • der Konferenz der Ältesten und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der diakonischen Gemeinschaften
  • der Konferenz theologischer Leiterinnen und Leiter diakonischer Unternehmen mit diakonischen Ausbildungsstätten und/oder diakonischen Gemeinschaften (KLD),
  • der Konferenz der Ausbildungs- und Studiengangsleitungen Diakonenausbildung (KASD)
  • der Konferenz der Studierendenbegleitungen (StuBe)
  • der Bundesdelegiertenkonferenz der Diakonenausbildungsstätten (BDK)

mit beratender Stimme.

(2)  Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung, die vom Geschäftsführer/der Geschäftsführerin nach der Hauptversammlung zeitnah einberufen wird, aus den in der Hauptversammlung gewählten 6 Personen eine/einen Vorsitzende/n, eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstandes, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin. Jede/jede von ihnen ist allein zur Vertretung des Verbandes berechtigt.

(4)  Die Mitglieder des Vorstands gemäß Abs. 1 Ziff. 1 werden für vier Jahre gewählt. Werden Delegierte in den Vorstand gewählt, kann ihr Mandat durch die Gemeinschaft neu vergeben werden. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis über die Neu- oder Wiederwahl entschieden ist.

Näheres zur Wahl wird in der Wahlordnung geregelt. Es können auch Gesamtwahlverfahren, Block- und Listenwahlen vorgesehen werden.

Sofern die Wahlordnung oder die Hauptversammlung durch Beschluss kein anderes Verfahren anordnet, erfolgen die Wahlen wie folgt: Jedes stimmberechtigte Mitglied der Hauptversammlung hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten, die relativ die meisten Stimmen erhalten haben. Die stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung können auch weniger Stimmen abgeben, als ihnen zur Verfügung stehen. Die Abgabe mehrerer Stimmen für den gleichen Kandidaten durch ein stimmberechtigtes Mitglied der Hauptversammlung ist unzulässig.

(5)       Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß Abs. 1 Ziff. 1 vorzeitig aus, so rückt die Kandidatin/der Kandidat, die/der im Wahlverfahren nach Abs. 4 Unterabsatz 3 die nächstmeisten Stimmen erhalten halten, in das Amt nach. Stehen keine Ersatzkandidaten/Ersatzkandidatinnen zur Verfügung oder erfolgte die Wahl in einem anderen Verfahren, erfolgt Neuwahl auf der nächsten Hauptversammlung. Der Vorstand bleibt auch beim Ausscheiden einzelner Mitglieder beschlussfähig.

(6)       Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin übt ihr Amt hauptamtlich aus und erhält eine angemessene Vergütung aufgrund eines Dienstvertrags. Die übrigen Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Höhe der Vorstand beschließt.

§ 11  Aufgaben und Arbeitsweisen des Vorstandes

(1)       Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er koordiniert die inhaltliche Arbeit des Verbands und bedient sich dabei der Kompetenzen der Gemeinschaften. Er greift Ideen und Impulse auf. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,
  2. Durchführung von Beschlüssen der Hauptversammlung,
  3. Unterstützung gemeinschaftsfördernder Veranstaltungen des Verbandes,
  4. Beauftragung und Besetzung von Projektgruppen und Ausschüssen.
  5. Abschluss, Änderung und Kündigung des Dienstvertrags des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin. Alle Erklärungen gegenüber dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin von dem/der Vorsitzenden des Vorstands und bei dessen/deren Verhinderung müssen von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden abgegeben werden,
  6. Beschluss der Dienstanweisung für den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin,
  7. Beratung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin bei und Aufsicht über dessen/deren Tätigkeit,
  8. Abschluss, Änderung und Kündigung der Dienstverhältnisse der hauptberuflichen Mitarbeitenden,
  9. Erstellung des Haushalts- und Stellenplanes, einschließlich der Jahresrechnung,
  10. Vertretung des Verbands in der Öffentlichkeit,
  11. Stellungnahmen zu aktuellen Fragen.

(2)       Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen. Der/die Vorsitzende des Vorstands hat alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder per E-Mail mindestens 4 Wochen vor der Sitzung einzuladen. Sitzungen können auch in
Form von Telefon- oder Videokonferenzen (auch in Kombination mit einer Präsenzsitzung) abgehalten werden.

Von dieser Regelung kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Die Abweichung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
Die Sitzung wird in der Regel von dem /der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder (darunter der/die Vorsitzende des Vorstands oder der/die stellvertretende Vorsitzende) anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden zur Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Beschlüsse des Vorstands können ausnahmsweise auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an dem Verfahren beteiligen und kein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung in diesem Verfahren widerspricht.

Über seine Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollanten/der Protokollantin zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen ist.

§ 12  Geschäftsführer/Geschäftsführerin

(1)       Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin wird von der Hauptversammlung gewählt und vom Vorstand angestellt. Er/sie muss Diakon/Diakonin einer Mitgliedsgemeinschaft sein. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(2)       Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin arbeitet selbständig im Rahmen der Beschlüsse der Hauptversammlung, des Vorstands und seiner/ihrer Dienstanweisung. Er/sie setzt dabei Schwerpunkte im Einvernehmen mit dem Vorstand.

(3)       Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertritt die Ziele und entwickelt Perspektiven im Sinne des in § 1 genannten Selbstverständnisses und der unter § 2 genannten Aufgaben des Verbands.

(4)       Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt im Besonderen folgende Aufgaben wahr:

  1. Koordination der inhaltlichen Arbeit unter Einbeziehung der Kompetenzen der Gemeinschaften,
  2. Verantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit, Sicherstellung des Informationsflusses zu den Mitgliedsgemeinschaften,
  3. Leitung der Geschäftsstelle des Verbands einschließlich Personalverantwortung,
  4. Verantwortung für die Einhaltung der wirtschaftlichen Vorgaben des Verbands,
  5. Vertretung des Verbandes nach § 26 BGB,
  6. Repräsentation und Vertretung des Verbandes nach innen und außen (EKD, EWDE),
  7. Begleitung von Projektgruppen, Ausschüssen und Ständigen Konferenzen.

(5)       Für die Vertretung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist der/die Vorsitzende der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstands verantwortlich.

(6)       Scheidet der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin aus, leitet der Vorstand die Neuwahl ein. Näheres regelt die Wahlordnung.

§ 13  Ausschüsse und Projektgruppen

(1)       Für die inhaltliche Arbeit des Verbandes können Ausschüsse und Projektgruppen eingesetzt werden.

(2)       Beauftragung und Besetzung der Ausschüsse und Projektgruppen erfolgen durch die Hauptversammlung. Die Beauftragung und Besetzung der Projektgruppen erfolgt durch den Vorstand.

(3)       Die Ausschüsse und Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Hauptversammlung.

(4)       Jeder Ausschuss und jede Projektgruppe wird zeitlich begrenzt eingesetzt und erhält einen Kostenrahmen.

(5)       Jeder Ausschuss ist der Hauptversammlung und/oder dem Vorstand berichtspflichtig. Projektgruppen sind gegenüber dem Vorstand berichtspflichtig. Über die Arbeit der Projektgruppen wird im Bericht des Vorstandes Auskunft gegeben (§ 9 Abs. 1 Ziff. 17 und § 11 Abs. 1 Ziff. 4).

§ 14  Ständige Konferenzen

(1)       Die Ständigen Konferenzen tragen zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands bei.

(2)       Die Ständigen Konferenzen geben sich eine Ordnung. In ihnen ist zu regeln, wer die Tagungen der Konferenzen vorbereitet, einberuft und leitet, wer in die Hauptversammlung delegiert wird und wer für den Vorstand Ansprechpartner/Ansprechpartnerin ist. Die Ständigen Konferenzen geben die von ihnen beschlossenen Ordnungen dem Vorstand des Verbands zur Kenntnis.

(3)       Die Ständigen Konferenzen entsenden je einen Delegierten/eine Delegierte in die Hauptversammlung. Abweichend von dieser Regelung entsenden die Studierenden bzw. die Schüler/innen an den Diakonenausbildungsstätten (BDK) zwei Delegierte in die Hauptversammlung.

(4)       Als Ständige Konferenz arbeiten derzeit im Verband mit:

  1. die Konferenz theologischer Leiterinnen und Leiter diakonischer Unternehmen mit diakonischen Ausbildungsstätten und/oder verbundenen diakonischen Gemeinschaften (KLD),
  2. die Konferenz der Ausbildungs- und Studiengangsleitungen Diakonenausbildung (KASD),
  3. die Konferenz der Ältesten bzw. Geschäftsführer/innen der Mitgliedsgemeinschaften,
  4. die Konferenz der Studierendenbegleitungen (StuBe),
  5. die Bundesdelegiertenkonferenz der Diakonenausbildungsstätten (BDK).

(5)       Die Gründung weiterer ständiger Konferenzen erfolgt durch Beschluss der Hauptversammlung.

§ 15  Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch die Hauptversammlung erfolgen, zu der satzungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge auf Satzungsänderung müssen schriftlich mitgeteilt werden und auf der Tagesordnung verzeichnet sein. Anträge auf Satzungsänderung sind über den Vorstand der Hauptversammlung zuzuleiten. Jede Satzungsänderung ist dem EWDE zur Kenntnis zu geben.

§ 17  Auflösung des Verbandes

(1)       Der Verband kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung ist mindestens sechs Monate vor der Beschlussfassung den Mitgliedern des Verbands schriftlich mitzuteilen. Zur Auflösung ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der bei der Beschlussfassung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung erforderlich. Vor der Beschlussfassung ist das EWDE zu hören.

(2)       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzungsänderung wurde von der Hauptversammlung am 5. November 2007 im Martineum, Witten angenommen.
Die Neufassung der Satzung und mit ihr die Änderung des Vereinsnamens wurde mit Datum vom 29. Mai 2008 im Vereinsregister, Amtsgericht Kassel, eingetragen.

Die Satzungsänderung – § 5 Gemeinnützigkeit – wurde von der Hauptversammlung am 17. November 2009 in Moritzburg angenommen.
Die Satzungsänderung wurde mit Datum vom 9. April 2010 im Vereinsregister, Amtsgericht Kassel, eingetragen.


– Anlage I –
Zur Satzung

Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und
Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e. V. – VEDD –

Liste der Mitgliedsgemeinschaften

Brüder- und Schwesternschaft des Rauhen Hauses, Hamburg (1833)

Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft, Züssow (1850)

Diakonische Gemeinschaft der Brüder und Schwestern des Lindenhofes,
Neinstedt (1850)

Schwestern- und Brüderschaft des Evangelischen Johannesstifts e. V., Berlin-Spandau (1858)

Gemeinschaft Moritzburger Diakone und Diakoninnen, Moritzburg (1872)

Karlshöher Diakonieverband, Ludwigsburg (1876)

Diakonische Gemeinschaft und Westfälische Diakonenanstalt Nazareth,
Bielefeld (1877)

Brüder- und Schwesternschaft Martinshof e. V. , Rothenburg (1881)

Rummelsberger Brüderschaft, Schwarzenbruck (1890)

Diakoneo-Gemeinschaft, Bruckberg (1893)

Diakonische Gemeinschaft der Evangelischen Stiftung Tannenhof, Remscheid (1896)

Diakonische Gemeinschaft Hephata, Schwalmstadt (1901)

Martineum e. V., Witten/Ruhr (1907)

Diakoniekonvent – Brüder- und Schwesternschaft Lutherstift in Falkenburg e. V., Ganderkesee (1920)

Diakonische Gemeinschaft Paulinum, Bad Kreuznach (1932)

Diakonische Brüder- und Schwesternschaft Wittekindshof, Bad Oeynhausen (1949)

Brüder- und Schwesternschaft des Johannes-Falk-Hauses, Eisenach (1954)

Diakoninnengemeinschaft Rummelsberg, Schwarzenbruck (1986)

Neukirchener Bruderschaft , Neukirchen-Vluyn (1986)

Ricklinger Diakonenschaft , Rickling (1990)

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